# Nr. 13 Landesgesetz:Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstrechtsanpassungsgesetz 2023 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 429/2023, 13. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 {#art_artikel_ianderung_des_oo_gemeinde_dienstrechts_und_gehaltsgesetzes_2002}

> Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 5. Hauptstück, 3d. Abschnitt:

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 193e:

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 6. Hauptstück:

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 230a:

5. Im § 114 Abs. 1a Z 1 wird die Wortfolge „Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz“ durch die Wortfolge „Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz“ ersetzt.

6. Im § 114 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Der Erholungsurlaub der pädagogischen Assistenzkräfte umfasst

7. Die Tabelle im § 193b Abs. 2 lautet:

„KBP

Gehaltsstufe

Euro

1

2.940,3

2

2.991,1

3

3.092,5

4

3.193,8

5

3.295,2

6

3.396,6

7

3.498,1

8

3.599,4

9

3.701,0

10

3.802,5

11

3.903,8

12

4.005,1

13

4.106,5

14

4.208,0

15

4.309,5“

8. Im 5. Hauptstück wird nach dem 3c. Abschnitt folgender 3d. Abschnitt eingefügt:

## „3d. ABSCHNITTSONDERBESTIMMUNGEN FÜR PÄDAGOGISCHE ASSISTENZKRÄFTE {#art_3d_abschnittsonderbestimmungen_fur_padagogische_assistenzkrafte}

### § 193eSonderbestimmungen für pädagogische Assistenzkräfte {#prov_193esonderbestimmungen_fur_padagogische_assistenzkrafte}

Pädagogische Assistenzkräfte erhalten einen Zuschlag zu ihrem Gehalt in Höhe von 150 Euro. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Monatsbezugs bzw. des Monatsentgelts monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.“

9. Die Bezeichnung des 6. Hauptstücks lautet:

## „6. HAUPTSTÜCKSONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE (BEAMTINNEN), DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JULI 2002 BEGRÜNDET WURDE UND FÜR PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE, DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JÄNNER 2014 BEGRÜNDET WURDE“ {#art_6_hauptstucksonderbestimmungen_fur_vertragsbedienstete_und_beamte_beamtinnen_deren_dienstverhaltnis_vor_dem_1_juli_2002_begrundet_wurde_und_fur_padagogische_fachkrafte_deren_dienstverhaltnis_vor_dem_1_janner_2014_begrundet_wurde}

10. Im § 220 Abs. 1 wird die Wortfolge „§§ 16 bis 21“ durch die Wortfolge „§§ 15 bis 21“ ersetzt.

11. Im § 230 Abs. 9 wird die Wortfolge „Leistungszulage nach Abs. 7“ durch die Wortfolge „Leistungszulage nach Abs. 8“ ersetzt.

12. Im § 230 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 eingefügt:

„(17) Pädagogische Fachkräfte erhalten einen Zuschlag in Höhe von 250 Euro zu ihrem Monatsbezug nach Abs. 2 bzw. Monatsentgelt nach Abs. 3. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Monatsbezugs monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.“

13. Nach § 230 wird folgender § 230a eingefügt:

### „§ 230aSonderbestimmungen für pädagogische Assistenzkräfte {#prov_230asonderbestimmungen_fur_padagogische_assistenzkrafte}

Pädagogische Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2002 begründet wurde und welche keine Erklärung nach § 234 (vormals § 165a Oö. GBG 2001) abgegeben haben, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 150 Euro zu ihrem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Bezugs monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.“

## Artikel IIÄnderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002 {#art_artikel_iianderung_des_oo_statutargemeinden_bedienstetengesetzes_2002}

> Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 139c:

Sonderbestimmungen für pädagogische Fach- und Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen“

2. § 72 Abs. 8 entfällt.

3. § 139c lautet:

### „§ 139cSonderbestimmungen für pädagogische Fach- und Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen {#prov_139csonderbestimmungen_fur_padagogische_fach_und_assistenzkrafte_in_kinderbetreuungseinrichtungen}

(1) Auf pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind § 114 Abs. 1a, § 193b sowie §§ 230 und 232 Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf pädagogische Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind § 114 Abs. 1b, § 193e sowie §§ 230a und 234 Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden.“

## Artikel IIIInkrafttreten {#art_artikel_iiiinkrafttreten}

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. März 2023 in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer