# Nr. 21 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, geändert wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 31/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z 3 wird vor dem abschließenden Strichpunkt die Wortfolge „im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung“ hinzugefügt.

2. Im § 2 Z 8 wird vor dem abschließenden Strichpunkt die Wortfolge „im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung“ hinzugefügt.

3. Die Anlagen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2017 werden durch die Anlagen dieser Verordnung ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlagen {#prov_anlagen}