# Nr. 46 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung, die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) und die Auflassung von Abschnitten der L1100 Hagenaustraße als Landesstraße im Gemeindegebiet von St. Peter am Hart

#### Verordnung

> Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird im Gemeindegebiet von St. Peter am Hart verordnet:

### § 1 {#par_1}

Folgender neu herzustellender Straßenabschnitt (rot gefärbt im beiliegenden Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) wird für den Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

### § 2 {#par_2}

(1) Die Einreihung folgender Straßenabschnitte (blau gefärbt im beiliegenden Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) als Landesstraße wird aufgehoben (Umreihung):

(2) Die Aufhebung der Einreihung jeweils als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Peter am Hart über die Einreihung der in Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.

### § 3 {#par_3}

(1) Folgende bisherige Straßenabschnitte (gelb gefärbt im Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) werden als Landesstraße aufgelassen:

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Streckenabschnitts (§ 1) wirksam.

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Steinkellner

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}