# Nr. 59 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016 geändert wird (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 562/2023, Ausschussbericht Beilage Nr. 580/2023, 18. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016 geändert wird

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel wird um eine Abkürzung erweitert und lautet: „Oö. Parteienfinanzierungsgesetz - Oö. PartFinG“.

2. Im § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Ausgaben“ jeweils durch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.

3. Im § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „5 und 6“ auf „5 Abs. 1 und § 6“ geändert.

4. In der Überschrift zum 3. Abschnitt und zu § 9 wird das Wort „Wahlwerbungsausgaben“ jeweils durch das Wort „Wahlwerbungsaufwendungen“ ersetzt.

5. Im § 9 Abs. 2 Z 9 wird nach dem Wort „Call-Center“ folgende Wortfolge eingefügt: „einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung“.

6. Am Ende des § 9 Abs. 2 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach § 9 Abs. 2 Z 12 werden folgende Z 13 und 14 angefügt:

7. Im § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 wird das Wort „Wahlwerbungsausgaben“ jeweils durch das Wort „Wahlwerbungsaufwendungen“ ersetzt.

8. In der Überschrift zu § 10 wird das Wort „Wahlwerbungsausgabenbeschränkung“ durch die Wortfolge „Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen“ ersetzt.

9. Im § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,“ und wird nach der Wortfolge „dürfen pro Kalenderjahr Spenden“ die Wortfolge „im Sinn des § 2 Z 5, 5a und 5b Parteiengesetz 2012“ eingefügt.

10. Im § 11 Abs. 1 und 2 und im § 12 Abs. 3 wird das Wort „Teile“ jeweils durch das Wort „Gliederungen“ ersetzt.

11. Im § 12 Abs. 3 wird das Wort „Teilen“ durch das Wort „Gliederungen“ ersetzt.

12. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

### „§ 11aVeröffentlichung der Meldungen {#prov_11averoffentlichung_der_meldungen}

(1) Der Oberösterreichische Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Basis der übermittelten Berichte (§ 10) zu prüfen, ob die jeweilige Partei damit ihre Vorlagepflicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 10 Abs. 1 erfüllt hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist vom Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat auf der Internetseite des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung kundzumachen.

(2) Für die Berichte nach § 11 Abs. 2 gilt Abs. 1 sinngemäß.“

13. § 12 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Die Geldbuße ist über die jeweilige territoriale oder nicht territoriale Gliederung der politischen Partei bzw. über die jeweilige wahlwerbende Partei zu verhängen.“

14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

### „§ 12aAnzuwendendes Recht {#prov_12aanzuwendendes_recht}

Auf das Verfahren nach § 12 Abs. 1 bis 3 sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sowie § 12b Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sinngemäß anzuwenden. Rechtskräftig verhängte Geldbußen fließen dem Land zu.“

15. § 15 lautet:

### „§ 15Verweisungen {#prov_15verweisungen}

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer