# Nr. 61 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Ruhebezüge nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz für Ansprüche, die erstmals im Kalenderjahr 2022 entstanden sind, angepasst werden

#### Verordnung

> Auf Grund des § 41 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2023, wird verordnet:

### § 1Erhöhung des Ruhebezugs {#prov_1erhohung_des_ruhebezugs}

(1) Für jene Ruhebezüge, auf die erstmals im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch entstanden ist, gilt die in § 775 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 5, 6 und 7 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2022, für das Kalenderjahr 2023 festgelegte Vorgehensweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß nach Maßgabe des Abs. 2.

(2) Auf Grund des § 41 Abs. 2a Oö. L-PG ist das Gesamtpensionseinkommen nach § 775 Abs. 2 und 7 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2022, bei Bezieherinnen und Beziehern von Ruhebezügen nach diesem Landesgesetz, das über 4.536 Euro bis zu 5.670 Euro beträgt, um jenen Prozentsatz von den 2,9 % zu erhöhen, der sich unter Anwendung des § 775 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2022, ergibt, mindestens jedoch um 1,45 %, und das Gesamtpensionseinkommen, wenn es über 5.670 Euro beträgt, um jenen Prozentsatz von 295,97 Euro zu erhöhen, der sich unter Anwendung des § 775 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2022, ergibt, mindestens jedoch um 147,99 Euro.

### § 2Inkrafttreten {#prov_2inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann