# Nr. 73 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit derdie Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wird

> Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2021, wird wie folgt geändert:

Dem § 3 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Für eine Förderung zur Errichtung von Eigenheimen sowie für Reihen- und Doppelhäuser gemäß § 2 Abs. 4 kann im Fall einer Fixverzinsung des Hypothekardarlehens eine Laufzeit von 35 Jahren und ein Zinssatz von 4,20 % per anno für die ersten 20 Jahre vereinbart werden, wobei das Land Oberösterreich in diesem Zeitraum einen Zuschuss in Form eines Zinsenzuschusses von 1,25 % per anno leistet. Für die restlichen 15 Jahre Darlehenslaufzeit erfolgt eine variable Verzinsung auf Basis des 3Monats-Euribors zuzüglich eines Aufschlags von max. 112 Basispunkten.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2024 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.

(2) § 3 Abs. 10 der Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018, in der Fassung dieser Verordnung, tritt mit 1. Jänner 2025 außer Kraft, er ist jedoch für Ansuchen im Sinn des Abs. 1 weiterhin anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter