# Nr. 82 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-prüfungsordnung 2019 (Oö. GemPO 2019) geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit derdie Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019 (Oö. GemPO 2019) geändert wird

> Auf Grund des § 105 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, des § 77 Abs. 3 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, des § 77 Abs. 3 des Statuts für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, des § 77 Abs. 3 des Statuts für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, und des § 22 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019 (Oö. GemPO 2019), LGBl. Nr. 127/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Prüfungsorgan ist befugt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und soweit es für die Prüfung erforderlich ist,

2. Im § 6 wird nach der Wortfolge „Auskünfte zu erteilen“ die Wortfolge „,verlangte Unterlagen zu übergeben bzw. zu übermitteln“ eingefügt.

3. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Über Kassenprüfungen (§ 5) ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen, der der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu übermitteln ist. Wenn die Kassenprüfung zu Beanstandungen geführt hat, ist der Prüfungsbericht nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände abzufassen. Die Darstellung des Sachverhalts ist von den Feststellungen und Kommentaren des Prüfungsorgans zu trennen. Andernfalls hat der Prüfungsbericht nur die Tatsache der Prüfung und die Feststellung, dass keine Beanstandung erfolgte, zu umfassen. Der Prüfungsbericht ist dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 8, 9 und 10 sind auf Kassenprüfungen nicht anzuwenden. Hat die Kassenprüfung allerdings zu Beanstandungen geführt, ist § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Umsetzungsbericht innerhalb von drei Monaten ab Übermittlung des Prüfungsberichts über die Kassenprüfung an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln ist.“

4. Im § 8 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ ersetzt.

5. Im § 11 letzter Satz entfällt die Wendung „1, 2 und“.

## Artikel IIInkrafttreten {#art_artikel_iiinkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter