# Nr. 91 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Grenze des Naturschutzgebiets ist im Übersichtsplan in der Anlage 1 im Maßstab 1 : 20.000 sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenze des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung, des Inselbereichs oder des Flusstauch- und Bootsfahrverbots, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.“

2. Die Anlagen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2016 werden durch die Anlagen dieser Verordnung ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlagen {#prov_anlagen}