# Nr. 92 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:

### § 1Bezeichnung {#prov_1bezeichnung}

Das Gebiet „Mittlere Steyr“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln (offizielle Gebietskennziffer AT3136000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Mittlere Steyr‘“ bezeichnet.

### § 2Grenzen {#prov_2grenzen}

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2023, erfasst ist.

### § 3Schutzzweck {#prov_3schutzzweck}

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Mittlere Steyr“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)

8160*

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern

1379

Zwerglungenmoos

(Mannia trianda)

Felsspalten oder steiniger Boden; Humusdecken auf kalk- und basenreichen Gesteinen; schattige, feuchte, allenfalls zwischenzeitlich auch etwas sonnigere und trockenere Fels- und Mauerspalten, frisch erodierte Steilhänge und sonstige frische Verwitterungsböden mit ph-Werten zwischen 7 und 8

### § 4Erlaubte Maßnahmen {#prov_4erlaubte_ma_nahmen}

(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2023, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) In der Zone B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

### § 5Ziel des Landschaftspflegeplans {#prov_5ziel_des_landschaftspflegeplans}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigten.

### § 6Landschaftspflegeplan {#prov_6landschaftspflegeplan}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik

8160*

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo- Fagetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk- Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio- Carpinetum

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1163

Koppe

(Cottus gubio)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte

1379

Zwerglungenmoos

(Mannia trianda)

Erhalt der Standortbedingungen an den Wuchsorten; Vermeidung von Klettersport an Felswänden mit Vorkommen der Art

### § 7Verweisungen {#prov_7verweisungen}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

### § 8Inkrafttreten {#prov_8inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlagen {#prov_anlagen}