# Nr. 101 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung, die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) und die Auflassung von Teilen der L567 Thalheimer Straße im Gemeindegebiet von Fischlham im Zusammenhang mit der Errichtung der Umfahrung Eggen

#### Verordnung

> Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Folgender neu herzustellender Straßenabschnitt (rot gefärbt im beiliegenden Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

### § 2 {#par_2}

(1) Die Einreihung folgendes Straßenabschnitts (blau gefärbt im beiliegenden Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) als Landesstraße wird aufgehoben (Umreihung):

(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Fischlham über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.

### § 3 {#par_3}

(1) Folgende bisherigen Straßenabschnitte (gelb gefärbt im Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) werden als Landesstraße aufgelassen:

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Streckenabschnitts (§ 1) wirksam.

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Steinkellner

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}