# Nr. 96 Landesgesetz:Oö. Landschaftsabgabegesetz-Novelle 2023 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 594/2023, Ausschussbericht Beilage Nr. 618/2023, 19. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Landschaftsabgabegesetz geändert wird(Oö. Landschaftsabgabegesetz-Novelle 2023)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Oö. Landschaftsabgabegesetz, LGBl. Nr. 99/2017, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 3 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

2. Der Abs. 4 des § 1 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die Landschaftsabgabe ist für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, die Umweltbildung und Umwelterziehung sowie sonstige Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zu verwenden.

(5) Die der Gemeinde gemäß Abs. 3 zufließenden Mittel sind für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, für naturnahe Erholungsformen in der Gemeinde, die Umweltbildung oder die Umwelterziehung zu verwenden.“

3. Der bisherige Abs. 5 des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „6“.

4. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „1. Jänner 2024“ durch „1. Jänner 2025“ ersetzt.

5. Im § 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und hat gegebenenfalls auch Angaben über zivilrechtliche Verträge im Sinn des § 1 Abs. 4 zu machen, die einen entsprechend niedrigeren Abgabenbetrag rechtfertigen“.

6. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Naturschutzbehörden haben in Bewilligungsbescheide gemäß § 5 Z 11 und 15 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 einen Hinweis auf die Verpflichtungen nach dem Oö. Landschaftsabgabegesetz aufzunehmen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Art. I Z 1, 2 und 5 sind erstmals für Abgabenbeträge anzuwenden, die dem Kalenderjahr 2024 zuzurechnen sind.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer