# Nr. 98 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Frankinger Moos“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutz-gesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:

### § 1Bezeichnung {#prov_1bezeichnung}

Das „Frankinger Moos“ in den Gemeinden Franking, Moosdorf und Eggelsberg (offizielle Gebietskennziffer AT3102000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Frankinger Moos‘“ bezeichnet.

### § 2Grenzen {#prov_2grenzen}

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet „Frankinger Moos“ umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Frankinger Moos“ in den Gemeinden Franking und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 25/2005, erfasst ist.

### § 3Schutzzweck {#prov_3schutzzweck}

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Frankinger Moos“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und deren Lebensräume.

Codebezeichnung

gemäß der „Vogelschutz- Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

A142

Kiebitz

(Vanellus vanellus)

Große offene Landschaften mit Wiesen und Feuchtge-bieten

A153

Bekassine

(Gallinago gallinago)

Feuchte bis nasse ebene Flächen in offener Landschaft mit deckungsreicher, aber nicht zu dichter Vegetation aus Süß- und Sauergräsern, Zwergsträuchern und kleinen Büschen; Moore, Verlandungszonen, Feuchtwiesen und Feuchtflächen im Kulturland; Flachwasserzonen und Feinsedimentbänke größerer Gewässer

A160

Großer Brachvogel

(Numenius arquata)

Offene, magere, extensiv genutzte, teilweise feuchte Grünlandbereiche wie Streuwiesen, Niedermoore und Hochmoorflächen; Flachwasserzonen und Sedimentbänke größerer Gewässer

A256

Baumpieper

(Anthus trivialis)

Offenes oder halboffenes Gelände mit Grünland, hohen Singwarten in Form von einzelnen oder locker stehenden Bäumen und Sträuchern sowie gut ausgebildeter Krautschicht mit Freiflächen

### § 4Erlaubte Maßnahmen {#prov_4erlaubte_ma_nahmen}

(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der das „Frankinger Moos“ in den Gemeinden Franking und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 25/2005, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) In der Zone B führen insbesondere die im § 4 Abs. 2 der Verordnung, mit der die „Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 21/2010, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2019, festgelegten erlaubten Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

### § 5Ziel des Landschaftspflegeplans {#prov_5ziel_des_landschaftspflegeplans}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Zugvogelarten gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

### § 6Landschaftspflegeplan {#prov_6landschaftspflegeplan}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Vogelarten zu gewährleisten.

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

A142

Kiebitz

(Vanellus vanellus)

Erhalt und Entwicklung extensiv genutzter Wiesen und Weiden sowie Rainen als Nahrungshabitat

A153

Bekassine

(Gallinago gallinago)

Erhalt und Entwicklung gehölzfreier, extensiv genutzter Feucht- und Moorwiesen

A160

Großer Brachvogel

(Numenius arquata)

Erhalt und Entwicklung von großflächigen gehölzfreien Moorflächen und extensiv genutzten gehölzfreien Wiesen

A256

Baumpieper

(Anthus trivialis)

Erhalt und Entwicklung von offenem oder halboffenem Grünland im Übergang von Wald zu Moorbereichen

### § 7Verweisungen {#prov_7verweisungen}

Die in dieser Verordnung zitierte „Vogelschutzrichtlinie“ steht derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff.

### § 8Inkrafttreten {#prov_8inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlagen {#prov_anlagen}