# Nr. 105 Landesgesetz:Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2023 - Oö. StabG 2023 (XXIX. Gesetz-gebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 665/2023, Ausschussbericht Beilage Nr. 694/2023, 21. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz

#### zur Sicherung der Stabilität der Landesfinanzen(Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2023 - Oö. StabG 2023)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

### § 1Zielsetzung {#prov_1zielsetzung}

Das Land Oberösterreich strebt bei seiner Haushaltsführung nachhaltig geordnete öffentliche Haushalte an und bekennt sich zur Notwendigkeit einer nachhaltigen Absicherung der Finanzstabilität durch die verbindliche Festlegung einer Obergrenze für die Finanzschuldenquote.

### § 2Geltungsbereich {#prov_2geltungsbereich}

Dieses Landesgesetz ist auf die Finanzgebarung des Landes Oberösterreich im Rahmen

### § 3Finanzschuldenquote {#prov_3finanzschuldenquote}

(1) Für die Finanzschulden des Landes Oberösterreich wird eine Obergrenze in der Höhe von 25 % der Summe der Einzahlungen aus der operativen und der investiven Gebarung des jeweiligen Finanzjahrs gemäß Anlage 1b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2023, festgelegt.

(2) Die Begriffsdefinition „Finanzschulden“ bezieht sich auf § 32 VRV 2015. Finanzschulden, die bei der Republik Österreich im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur Ges.m.b.H aufgenommen und an Einrichtungen des Sektors Staat zur Ermöglichung einer allfälligen Konditionenoptimierung weitergegeben wurden bzw. werden, gelten nicht als Finanzschulden im Sinn dieses Landesgesetzes.

(3) Finanzschulden zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen im Sinn des Art. 4 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012), LGBl. Nr. 6/2013, oder mit Bezug zu europarechtlichen Ausnahmen von den Fiskalregeln im Sinn des Art. 11 ÖStP 2012 stellen keine Finanzschulden im Sinn des Abs. 2 erster Satz dar.

### § 4Kontrolle der Einhaltung der Finanzschuldenquote {#prov_4kontrolle_der_einhaltung_der_finanzschuldenquote}

(1) Die Einhaltung der Obergrenze der Finanzschuldenquote gemäß § 3 Abs. 1 ist jährlich nach Abschluss des Finanzjahres im Zuge der Vorlage des Rechnungsabschlusses nachzuweisen.

(2) Ergibt sich auf Grund des Rechnungsabschlusses für das abgeschlossene Finanzjahr eine Überschreitung von 90 % der Obergrenze der Finanzschuldenquote, hat die Landesregierung unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Überschreitung der Obergrenze der Finanzschuldenquote zu verhindern (Ausgabenbremse).

(3) Ergibt sich auf Grund des Rechnungsabschlusses für das abgeschlossene Finanzjahr eine Überschreitung der Obergrenze der Finanzschuldenquote, hat die Landesregierung dem Landtag im Rahmen der nächstfolgenden mittelfristigen Finanzplanung gemäß Art. 55 Abs. 7 Oö. L-VG einen Plan zur Schuldentilgung vorzulegen und allenfalls in den nächsten Jahren fortzuschreiben, der eine Rückführung der Finanzschulden auf maximal 80 % der Obergrenze der Finanzschuldenquote innerhalb von fünf Jahren ab dem Jahr, in dem die Obergrenze der Finanzschuldenquote erstmals überschritten wurde, vorsieht (Rückführungsmechanismus). Finanzjahre, in denen das reale Wachstum des Bruttoinlandproduktes (BIP) 1 % nicht übersteigt, hemmen den Beginn und unterbrechen den Ablauf der Frist des fünfjährigen Rückführungsmechanismus.

### § 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_5inkrafttreten_au_erkrafttreten}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft; seine Bestimmungen sind erstmals auf die Erstellung und den Vollzug des Voranschlages für das Finanzjahr 2024 anzuwenden.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 99/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 120/2020, außer Kraft.

(3) Dieses Landesgesetz tritt außer Kraft, wenn

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer