# Nr. 106 Verordnung:Oö. Ambulanzgebührenverordnung

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung über die Ambulanzgebühren(Oö. Ambulanzgebührenverordnung)

> Auf Grund des § 53 Abs. 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Die Ambulanzgebühren errechnen sich als Produkt aus den für die ambulant untersuchte oder behandelte Person auf Basis des bundesweit einheitlichen Bepunktungsmodells für den spitalsambulanten Bereich (veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im September 2023) ermittelten Punkten und dem in § 2 festgelegten Punktewert.

(2) Der Berechnung gemäß Abs. 2 ist eine tägliche Mindestpunktezahl von 40 Punkten zugrunde zu legen.

### § 2 {#par_2}

Der Netto-Punktewert beträgt EUR 2,85, der Brutto-Punktewert 3,17.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ambulanzgebühren, LGBl. Nr. 33/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2022, außer Kraft, sie ist jedoch auf jene Ambulanzleistungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Haberlander

Landeshauptmann-Stellvertreterin