# Nr. 111 Verordnung:Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Taxi-Betriebsordnung geändert wird

#### Verordnung

#### des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Taxi-Betriebsordnung geändert wird

> Auf Grund des § 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Taxi-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 47/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a Z 2 bis 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 eingesetzt werden.“

2. Im § 32 Abs. 3 wird die Wortfolge „1. Jänner 2024“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2026“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Mag. Steinkellner

Landesrat