# Nr. 115 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2024)

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe(Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2024)

> Auf Grund des § 30 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:

### § 1Pflegekindergeld {#prov_1pflegekindergeld}

(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:

(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:

(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.

### § 2Bekleidungsbeihilfe {#prov_2bekleidungsbeihilfe}

(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 908,35 Euro pro Jahr festgesetzt.

(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 681,27 Euro pro Jahr.

(3) Die gemäß Abs. 1 oder 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.

### § 3Inkrafttreten {#prov_3inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2023, LGBl. Nr. 128/2022, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2024 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Lindner

Landesrat