# Nr. 119 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebühren-verordnung 2001 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird

> Auf Grund des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001), LGBl. Nr. 136/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lit. b entfällt.

2. Im § 1 Z 3 wird die Bezeichnung „Jagddienstprüfungsverordnung“ durch die Bezeichnung „Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021“ und das Wort „Jagdhüterprüfung“ durch die Wortfolge „Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung“ ersetzt.

3. Im § 1 Z 4 wird die Bezeichnung „Jagddienstprüfungsverordnung“ durch die Bezeichnung „Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021“ und das Wort „Berufsjägerprüfung“ durch die Wortfolge „Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung“ ersetzt.

4. § 2 Z 1 lit. b entfällt.

5. Im § 2 Z 3 wird das Wort „Jagdhüterprüfung“ durch die Wortfolge „Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung“ ersetzt.

6. Im § 2 Z 4 wird das Wort „Berufsjägerprüfung“ durch die Wortfolge „Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung“ ersetzt.

7. Dem § 2 wird folgende Z 8 angefügt:

„8.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 1 Z 14

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

10 Euro

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

“

8. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

### „§ 3a {#prov_3a}

Eine in dieser Verordnung vorgesehene Prüfungsgebühr ist auch dann zu entrichten und das festgelegte Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Prüfungskommission gebührt diesen auch dann, wenn die bei der entsprechenden Regelung zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Prüfung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann