# Nr. 125 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Ruhe- und Versorgungs-bezüge nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz angepasst werden

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz angepasst werden

> Auf Grund der §§ 4 und 41 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2023, wird verordnet:

## Artikel IErhöhung des Ruhe- und Versorgungsbezugs {#art_artikel_ierhohung_des_ruhe_und_versorgungsbezugs}

(1) Die in § 790 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2023, für das Kalenderjahr 2024 festgelegte Vorgehensweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden.

(2) Auf Grund des § 41 Abs. 2a Oö. L-PG ist jener Teil des Gesamtpensionseinkommens nach § 790 Abs. 2 und 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2023, bei Bezieherinnen und Beziehern von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Landesgesetz, der über 4.680 Euro bis zu 5.850 Euro beträgt, um 4,85 % zu erhöhen und das Gesamtpensionseinkommen, wenn es über 5.850 Euro beträgt, ist um 510,71 Euro zu erhöhen.

## Artikel IIErhöhung des Ruhebezugs 2024; Schutzklausel {#art_artikel_iierhohung_des_ruhebezugs_2024_schutzklausel}

(1) Für jene Ruhebezüge, auf die erstmals im Kalenderjahr 2024 ein Anspruch entstanden ist, gilt unter der Bedingung, dass die Person durch ihre Erklärung (§ 108, § 107 Abs. 3, § 108a Oö. LBG) oder mit ihrer Zustimmung (§ 107a Abs. 1 Oö. LBG) oder durch Übertritt (§ 106 Oö. LBG) im Fall des gewährten Aufschubs nach § 106 Abs. 2 Oö. LBG bereits im Kalenderjahr 2023 einen Anspruch auf den Ruhebezug erwirken hätte können, § 95j des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2023, sinngemäß.

(2) Für die Erhöhung jener Ruhebezüge, die unter den Abschnitt IX des Oö. L-PG fallen und im Kalenderjahr 2024 erstmals wirksam werden, gilt abweichend vom Abs. 1 § 34 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2023, sinngemäß.

## Artikel IIIInkrafttreten {#art_artikel_iiiinkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann