# Nr. 25 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einkommens-grenzen-Verordnung 2012 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der dieOö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 geändert wird

> Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 11 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 130/2020, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 bis 4 lauten:

„(1) Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinn des § 2 Z 13 des Oö. WFG 1993 darf bei einer Person nicht mehr als 50.000 Euro und bei zwei Personen nicht mehr als 85.000 Euro betragen.

(2) Für jede weitere Person ohne Einkommen im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers erhöht sich der im Abs. 1 letztgenannte Betrag um jeweils 7.500 Euro oder um jeweils 8.500 Euro, wenn die Person im Sinn des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, erheblich behindert ist und aus diesem Grund erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

(3) Für jedes Kind, das nicht im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers lebt, für das aber Alimentationszahlungen zu leisten sind, erhöhen sich die Einkommensgrenzen jeweils um 7.500 Euro oder 8.500 Euro, wenn für das Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Abs. 2 bezogen wird.

(4) Die Förderung wird um 25 %, 50 % bzw. 75 % reduziert, wenn die im Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 festgesetzten Einkommensgrenzen um höchstens 10 %, 20 % bzw. 30 % überschritten werden. Bei der Vermietung einer Wohnung oder eines Reihen- bzw. Doppelhauses gelten die Einkommensgrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 ohne Einschleifregelung.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2024 in Kraft. Für Ansuchen, die bis 31. März 2024 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gelten die Bestimmungen der Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 130/2020.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter