# Nr. 28 Landesgesetz:Oö. Glücksspielautomatengesetz-Novelle 2024 (XXIX. Gesetzgebungs-periode: Initiativantrag Beilage Nr. 433/2023, Regierungsvorlage Beilage Nr. 675/2023, Ausschussbericht Beilage Nr. 730/2024, 22. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz geändert wird(Oö. Glücksspielautomatengesetz-Novelle 2024)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 4 Z 1 lautet:

2. Im § 11 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Geschäftsleitung“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsleitung hat“ ersetzt.

3. § 11 Abs. 5 entfällt.

4. Im § 11 Abs. 7 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder wenn der Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist“.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(3) Bewilligungsinhaberinnen einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtskräftigen Ausspielbewilligung gemäß § 3 Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2021, haben ihre Spielerschutzkonzepte binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes an Art. I anzupassen und der Behörde vorzulegen.

(4) Bewilligungsinhaberinnen, deren Ausspielbewilligung gemäß § 3 Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2021, erst nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Rechtskraft erwächst, haben ihre Spielerschutzkonzepte binnen vier Wochen nach Rechtskraft der Bewilligung an Art. I anzupassen und der Behörde vorzulegen.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer