# Nr. 36 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 geändert wird (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 741/2024, Ausschussbericht Beilage Nr. 755/2024, 23. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 geändert wird

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992 {#art_artikel_ianderung_des_statuts_fur_die_landeshauptstadt_linz_1992}

> Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, wird wie folgt geändert:

Nach § 58a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Übrigen kann der Gemeinderat zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt ab dem Voranschlag 2026 beschließen, den höchstzulässigen Kassenkreditrahmen auf insgesamt bis zu 100 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag für das jeweilige Rechnungsjahr anzuheben, wobei - ausgehend von dem nach Abs. 1 höchstzulässigen Kreditrahmen von 40 % - für jedes Rechnungsjahr eine Erhöhung von höchstens 10 Prozentpunkten im Vergleich zur Höhe des im Vorjahr festgesetzten Kreditrahmens zulässig ist. Für den Beschluss ist ein gesonderter Tagesordnungspunkt vorzusehen. Der Beschluss hat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens festzulegen. Sofern der Grenzwert auf mehr als 80 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweiligen Rechnungsjahres erhöht werden soll, ist dies nur zulässig, wenn dem Gemeinderat rechtzeitig vor Beschlussfassung eine schriftliche und auf der Basis der jeweils aktuellen Gesamtfinanzierungslage der Stadt erstellte Risikoanalyse über die geplante Kreditaufnahme der Sache und der Höhe nach vorliegt. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten natürlichen oder juristischen Person zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt und bei der keine Gründe - insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art mit der Stadt - vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Über den Beschluss des Gemeinderats sind die Aufsichtsbehörde und der Landesrechnungshof unverzüglich zu informieren.“

## Artikel IIÄnderung des Landesgesetzes, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werden {#art_artikel_iianderung_des_landesgesetzes_mit_dem_das_statut_fur_die_landeshauptstadt_linz_1992_das_statut_fur_die_stadt_steyr_1992_das_statut_fur_die_stadt_wels_1992_und_die_oo_gemeindeordnung_1990_geandert_werden}

> Das Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werden, LGBl. Nr. 90/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 58a Abs. 4 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Art. I Z 1 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 3“ durch die Wortfolge „den nach Abs. 1, 1a und 3 jeweils geltenden Grenzwerten“ ersetzt und entfällt im ersten Satz die Wortfolge „gemäß Abs. 1 zweiter Satz“.

## Artikel IIIInkrafttreten {#art_artikel_iiiinkrafttreten}

(1) Artikel I tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Artikel II tritt gleichzeitig mit § 58a Abs. 4 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer