# Nr. 46 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindever-waltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird

> Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6/1974, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 (Oö. GVV 2012), LGBl. Nr. 37/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 87/2021, wird wie folgt geändert:

1. Bei der Tarifpost 8 des Besonderen Teils der Anlage wird der Klammerausdruck „(§ 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994)“ durch den Klammerausdruck „(§ 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994; § 24b Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a Oö. BauO 1994)“ ersetzt.

2. Nach der Tarifpost 8 des Besonderen Teils der Anlage wird folgende Tarifpost 8a eingefügt:

„

8a.

Baubewilligung für die wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn des § 24b Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 oder die Nutzungsänderung zu einem solchen Betrieb (§ 24b Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994):

Hiefür geltend je nach Art der Änderung die Tarifposten 8 und 10.

“

3. Bei der Tarifpost 10 des Besonderen Teils der Anlage wird der Klammerausdruck „(§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994)“ durch den Klammerausdruck „(§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994; § 24b Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994)“ ersetzt.

4. Die Tarifpost 41 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

„

41.

Vornahme der Totenbeschau und Ausstellung des Totenbeschauscheins (§§ 1, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

je Leiche

210,00 Euro

“

5. Die Tarifpost 43 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

„

43.

Bewilligungen zur Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten (§ 21a Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

157,00 Euro

“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft. Bewilligungen, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden und Berechtigungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, unterliegen den bisherigen Bestimmungen.

Für die Oö. Landesregierung:

Langer-Weninger

Landesrätin