# Nr. 49 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung 2024 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der dieOö. Bau-Übertragungsverordnung 2024 geändert wird

> Auf Grund des § 40 Abs. 4 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Bau-Übertragungsverordnung 2024, LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:

In der Tabelle am Ende des § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Unter der Rubrik „Bezirk Freistadt“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

Kaltenberg

Freistadt

1. Juli 2024

2. Unter der Rubrik „Bezirk Kirchdorf“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

Edlbach

Kirchdorf

1. Juli 2024

3. Unter der Rubrik „Bezirk Urfahr-Umgebung“ werden folgende Gemeinden in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

Altenberg bei Linz

Urfahr-Umgebung

1. Juli 2024

Oberneukirchen

Urfahr-Umgebung

1. Juli 2024

4. Unter der Rubrik „Bezirk Vöcklabruck“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

Steinbach am Attersee

Vöcklabruck

1. Juli 2024

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter