# Nr. 51 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz geändert wird (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 844/2024, Ausschussbericht Beilage Nr. 858/2024, 26. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz geändert wird

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl. Nr. 68/1980, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Landarbeitsgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 2021)“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen, der nach dem Brand zu treffenden Vorkehrungen sowie der Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung“ durch die Wortfolge „der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen sowie der nach dem Brand zu treffenden Vorkehrungen“ ersetzt.

3. §§ 5 und 6 entfallen.

4. Der bisherige § 7 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5“.

5. § 8 entfällt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer