# Nr. 52 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität geändert wird (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 834/2024, Ausschussbericht Beilage Nr. 854/2024, 26. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität geändert wird

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität, LGBl. Nr. 14/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 141/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „aus dem Kreis des Lehr- und Verwaltungspersonals des Bruckner-Konservatoriums“.

2. Im § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „perspektivischen Mehrjahresplanung“ durch die Wortfolge „mittelfristigen Finanzplanung“ und die Wortfolge „1. Juli“ durch die Wortfolge „1. November“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer