# Nr. 69 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung über den Musterjagdpachtvertrag

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung über den Musterjagdpachtvertrag

> Auf Grund des § 20 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024, LGBl. Nr. 20/2024, wird verordnet:

### § 1Musterjagdpachtvertrag {#prov_1musterjagdpachtvertrag}

Der Musterjagdpachtvertrag wird in der Anlage 1 und die möglichen vorgeprüften Zusatzvereinbarungen werden in der Anlage 2 dargestellt.

### § 2Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen {#prov_2inkrafttreten_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Jagdpachtverträge gelten bis zum Ablauf ihrer Vertragsdauer bzw. bis zu deren behördlicher Auflösung oder sonstigem Ende als Jagdpachtverträge im Sinn dieser Verordnung.

Für die Oö. Landesregierung:

Langer-Weninger

Landesrätin

### Anlagen {#prov_anlagen}