# Nr. 78 Verordnung:Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden

#### Verordnung

#### des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Am Sonntag, 29. September 2024, von 10:00 bis 18:00 Uhr, dürfen im Ortszentrum von Windischgarsten Verkaufstätigkeiten ausgeübt werden.

(2) Zu diesem Zweck dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinn des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022, beschäftigt werden.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 29. September 2024 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Achleitner

Landesrat