# Nr. 99 Landesgesetz:Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz - Oö. EU-BUG (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 962/2024, Ausschussbericht Beilage Nr. 973/2024, 30. Landtagssitzung; RL (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S 82 [CELEX-Nr. 32018L2001]; RL (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 [CELEX-Nr. 32023L2413])

#### Landesgesetz,

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Landesgesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz - Oö. EU-BUG), LGBl. Nr. 113/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der 7. Abschnitt lautet:

#### „Umsetzung der Art. 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001“

2. Vor § 15 wird folgender § 14a eingefügt:

### „§ 14aUmsetzung des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 {#prov_14aumsetzung_des_art_15_abs_3_der_richtlinie_eu_2018_2001}

(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sehen bei der Planung, auch bei der frühzeitigen Raumplanung, beim Entwurf, beim Bau und bei der Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten, Energie- und Verkehrsinfrastruktur, einschließlich Netzen für Elektrizität, Fernwärme und -kälte sowie Erdgas und alternative Kraftstoffe, die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, vor.

(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände werden dazu angehalten, die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen, soweit angemessen, in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und sich mit den Netzbetreibern abzustimmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer