# Nr. 103 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung anrechnungsfreier Teile von Einkünften bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung über die Festlegung anrechnungsfreier Teile von Einkünften bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2022, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Sofern nicht § 15 Abs. 4 Oö. SOHAG anzuwenden ist, sind bei der Bemessung der monatlichen Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch nach § 7 Oö. SOHAG Einkünfte aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 Oö. Chancengleichheitsgesetz im Ausmaß von monatlich 15 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder eine alleinerziehende Person nach § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG, jedoch höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Einkünfte, nicht anzurechnen.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Dörfel

Landesrat