# Nr. 108 Verordnung:Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden

#### Verordnung

#### des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Am 1. Dezember 2024, 8. Dezember 2024, 15. Dezember 2024 und 22. Dezember 2024 dürfen Waren von 14:00 bis 18:00 Uhr in Wels verkauft werden, soweit die Verkaufsstellen innerhalb der durch die nachstehend genannten Straßen gebildeten Zone gelegen sind: Kaiser-Josef-Platz, Pfarrgasse, Stadtplatz, Hafergasse, Traungasse, Pollheimerstraße, Dr.-Salzmann-Straße. Verkaufsstellen mit einem Eingang an einer Straße, die eine Zonengrenze bildet, gelten als innerhalb der Zone gelegen.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft und mit Ablauf des 22. Dezember 2024 außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Achleitner

Landesrat