# Nr. 125 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der dieOö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wird

> Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 47/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 109/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „21,40 Euro“ durch „22,10 Euro“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „13,60 Euro“ durch „14,00 Euro“ ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „15,60 Euro“ durch „16,10 Euro“ ersetzt.

4. Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „35,60 Euro“ durch „36,70 Euro“ und der Betrag „71,20 Euro“ durch „73,40 Euro“ ersetzt.

5. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die teilmobile Schlachtung gilt grundsätzlich nicht als routinemäßig im Sinn des § 3 Abs. 1 erster Satz, die zu einer Pauschalgebühr führt. Die Untersuchungsgebühren, die im Rahmen einer teilmobilen Schlachtung entstehen, sind von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer zu entrichten, der Zulassungsinhaber ist.“

6. Im § 4 Abs. 3 lit. c wird der Betrag „0,30 Euro“ durch „0,40 Euro“ ersetzt.

7. Im § 4 Abs. 3 lit. d wird jeweils der Betrag „1,90 Euro“ durch „2,00 Euro“ ersetzt.

8. Im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „22,80 Euro“ durch „23,50 Euro“ ersetzt.

9. Im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Betrag „74,10 Euro“ durch „76,40 Euro“ und der Betrag „104,20 Euro“ durch „107,40 Euro“ ersetzt.

10. § 7 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

11. Im § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „15,20 Euro“ durch „15,60 Euro“ ersetzt.

12. Im § 7 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „18,40 Euro“ durch „18,90 Euro“ ersetzt.

13. Im § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Betrag „16,90 Euro“ durch „17,40 Euro“ ersetzt.

14. Im § 7 Abs. 1 Z 6 lit. a wird der Betrag „0,23 Euro“ durch „0,24 Euro“ ersetzt.

15. Im § 7 Abs. 1 Z 6 lit. b wird der Betrag „11,55 Euro“ durch „11,91 Euro“ ersetzt.

16. Im § 7 Abs. 1 Z 6 lit. c wird der Betrag „0,27 Euro“ durch „0,28 Euro“ ersetzt.

17. § 7 Abs. 4 Z 2 lautet:

18. Im § 7 Abs. 5 Z 1 wird nach der Wortfolge „zu Betrieben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen“ die Wortfolge „sowie für Schlachttieruntersuchung bei teilmobiler Schlachtung“ eingefügt.

19. Im § 7 Abs. 5 Z 2 wird nach der Wortfolge „zu Betrieben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen“ die Wortfolge „sowie für Schlachttieruntersuchung bei teilmobiler Schlachtung“ eingefügt.

20. Im § 7 Abs. 13 wird der Betrag von „120,00 Euro“ durch „123,70 Euro“ ersetzt.

21. Dem § 7 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Dem Aufsichtsorgan gebührt eine Entschädigung in Höhe von § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a für nachgewiesene Untersuchungs- und Dokumentationszeiten im Bereich der Überwachung des Tierschutzes beim Transport, bei der Anlieferung oder Entladung, beim Zutrieb, bei der Betäubung und Schlachtung sowie daraus resultierende Behördenvorladungen, welche über die routinemäßigen Kontrollen und Untersuchungen hinausgehen. Ebenso kann eine Entschädigung für die Mitwirkung an behördlichen Audits zuerkannt werden. Derartige Entschädigungsansprüche sind mit Begründung zu beantragen. Die Entscheidung und Zuerkennung dieser Entschädigung erfolgt im Einzelfall.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Artikel I tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist die Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 109/2023 anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Langer-Weninger

Landesrätin