# Nr. 133 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gehaltsgesetz 2001 und zum Oö. Landes-Gehaltsgesetz über die Zurverfügungstellung von Jobrädern erlassen werden

#### Verordnung

> Auf Grund des § 43a Abs. 2 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, und § 24a Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über die Zurverfügungstellung von Jobrädern für Bedienstete gemäß § 43a Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), § 24a Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), § 28 Abs. 6 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), § 39 Abs. 3 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) sowie § 1 Abs. 11a Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG).

### § 2Begriffsbestimmungen {#prov_2begriffsbestimmungen}

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

### § 3Zurverfügungstellung eines Jobrads {#prov_3zurverfugungstellung_eines_jobrads}

(1) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann der Dienstgeber dieser bzw. diesem auf Grundlage einer abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung ein Jobrad zur persönlichen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stellen, dies insbesondere unter folgenden Voraussetzungen:

(2) Die Zurverfügungstellung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel und sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Zurverfügungstellung erfolgt für die Dauer von bis zu fünf Jahren. Die Zurverfügungstellung kann vom Dienstgeber vorzeitig widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder während der Zurverfügungstellungsdauer sonstige Hinderungsgründe eintreten oder Erfordernisse wegfallen.

(3) Der bzw. dem Bediensteten ist jeweils nur ein Jobrad zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf der Zurverfügungstellungsdauer ist ein neuerlicher Antrag auf Gewährung eines Jobrads frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich, wobei vorrangig Anträge jener Bediensteten zu behandeln sind, die zu diesem Zeitpunkt noch kein Jobrad in Anspruch genommen haben.

(4) Der Bruttokaufpreis des Jobrads darf den Betrag von 7.000 Euro nicht übersteigen und den Betrag von 750 Euro nicht unterschreiten. Dieser Wert erhöht sich ab 1. Jänner 2025 im selben Ausmaß wie der Wert im § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001.

(5) Sofern die gesetzliche Grundlage für eine steuerliche Begünstigung der Sachbezugswerteverordnung wegfällt, ist der Abzug des Aufwandsbeitrags im Sinn des § 2 Z 2 dieser Verordnung vom Nettomonatsbezug vorzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

### § 4Gehaltsumwandlung {#prov_4gehaltsumwandlung}

(1) Für die persönliche Nutzung des Jobrads haben die Bediensteten einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungskosten oder Leasingkosten, abzüglich eines allfälligen Beitrags des Dienstgebers, umfasst. Darüber hinaus sind bei der Bemessung des Aufwandsbeitrags auch die Versicherungskosten sowie allfällige Servicegebühren externer Dienstleister zu berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellungsdauer, dies ausgehend von zwölf Monatsbezügen, zu verteilen. Der monatliche Aufwandsbeitrag ist von Amts wegen vom Bruttomonatsbezug der bzw. des Bediensteten für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung abzuziehen. Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.

(2) Für die Berechnung von Sonderzahlungen, die Abfertigung nach § 56 Oö. LVBG, die Jubiläumszuwendung sowie die Treueabgeltung ist die ungekürzte Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

### § 5Fahrradausstattung und Nutzung {#prov_5fahrradausstattung_und_nutzung}

(1) Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der Fahrradverordnung zu entsprechen, zusätzlich ist das Jobrad mit einem soliden Schloss zu sichern.

(2) Das Jobrad dient der ausschließlichen Nutzung der bzw. des Bediensteten und darf nur von dieser bzw. diesem genutzt und keiner anderen Person überlassen werden. Die bzw. der Bedienstete hat das Jobrad sachgemäß und rechtstreu zu handhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Sie oder er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die dem Dienstgeber erwachsenden Schäden.

(3) Das Jobrad ist von der bzw. dem Bediensteten in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand gemäß geltender Fahrradverordnung zu halten (Instandhaltung, Instandsetzung). Für das Jobrad ist eine Versicherung abzuschließen, die die Reparaturkosten, inklusive Verschleiß, Diebstahl-, Unfall- und Ausfallschutz, abdeckt.

### § 6Inkrafttreten {#prov_6inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann