# Nr. 14 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und die Oö. Bauordnung 1994 geändert werden (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 986/2024, Ausschussbericht Beilage Nr. 991/2024, 31. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und die Oö. Bauordnung 1994geändert werden

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Änderung vorgenommen:

Nach § 36 wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 36a

Besondere Änderungen von Flächenwidmungsplänen“

2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

### „§ 36aBesondere Änderungen von Flächenwidmungsplänen {#prov_36abesondere_anderungen_von_flachenwidmungsplanen}

(1) Auf Anregung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers kann die Gemeinde an Bauland grenzende Grünlandflächen im für einen baubehördlichen Konsens unbedingt erforderlichen Ausmaß als Bauland widmen, wenn

(2) In den Fällen des Abs. 1 können der Beschluss und das Stellungnahmeverfahren gemäß § 33 Abs. 2 zur Gänze entfallen. In diesem Fall obliegt die Vorbereitung eines beschlussreifen Plans für die Behandlung im Gemeinderat der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister. Über diese vorbereitenden Maßnahmen sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu informieren.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 49a Abs. 1 Z 2 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

2. Dem § 49a Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Nachbarn können durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan (§ 29) erklären, keine Einwendungen zu erheben. In diesem Fall verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Feststellungsbescheids ihre Stellung als Partei.“

3. § 49a Abs. 4 lautet:

„(4) Der Feststellungsbescheid (Abs. 2) hat die Wirkung, dass § 49 und § 50a Abs. 1 für Abweichungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar sind und das Gebäude gemäß § 44 benützt werden darf. § 50 Abs. 6 gilt nicht während der Dauer des Feststellungsverfahrens. Überdies gelten folgende Bestimmungen sinngemäß: §§ 19 bis 22 über den Verkehrsflächenbeitrag mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Baubewilligung der Feststellungsbescheid (Abs. 2) tritt, § 28 Abs. 2 Z 4, § 35 Abs. 6 sowie § 46.“

4. Im § 50a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Während der Dauer eines Verfahrens nach § 36a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Besondere Änderungen von Flächenwidmungsplänen) und eines darauf bezogenen Verfahrens zur nachträglichen Erwirkung eines baubehördlichen Konsenses, längstens aber für die Dauer von zwei Jahren nach Anregung auf Einleitung des Raumordnungsverfahrens, gelten Abs. 1, § 49 sowie § 50 Abs. 6 nicht.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer