# Nr. 17 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) eines Abschnitts der L1296 Offenseestraße als Landesstraße

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung (Umreihung)eines Abschnitts der L1296 Offenseestraße als Landesstraße

> Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2024, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Die Einreihung des folgenden im Gemeindegebiet von Ebensee am Traunsee gelegenen Abschnitts der L1296 Offenseestraße (jeweils blau gefärbt in den beiliegenden Verordnungsplänen, Maßstab 1 : 2.000) als Landesstraße wird aufgehoben (Umreihung):

(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebensee am Traunsee über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Steinkellner

Landesrat

### Anlagen {#prov_anlagen}