# Nr. 21 Landesgesetz:Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2025 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 987/2024, Ausschussbericht Beilage Nr. 1055/2025, 33. Landtagssitzung; RL (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024, ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024 [CELEX-Nr. 32024L1275])

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Bautechnikgesetz 2013 und die Oö. Bauordnung 1994 geändert werden(Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2025)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 {#art_artikel_ianderung_des_oo_bautechnikgesetzes_2013}

> Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Änderung vorgenommen:

Nach § 36a wird folgender Eintrag eingefügt:

2. Dem § 36a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zur Überprüfung der Energieausweise nach Abs. 1 kann die Landesregierung oder die nach Abs. 2 betraute Stelle die Urheberin oder den Urheber der in der Oö. Energieausweisdatenbank hinzugefügten Informationen ermitteln.“

3. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:

### „§ 36bOö. Energieausweisdatenbank {#prov_36boo_energieausweisdatenbank}

(1) Die Landesregierung hat für die elektronische Erfassung der nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Energieausweise eine Datenbank (Oö. Energieausweisdatenbank) einzurichten.

(2) In der Oö. Energieausweisdatenbank können folgende personenbezogene Daten und Energieausweisdaten verarbeitet werden:

(3) Die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen (§ 7 Abs. 1 Oö. Bautechnikverordnung 2013) haben die Daten nach Abs. 2 und die Energieausweise in der Oö. Energieausweisdatenbank in elektronischer Form zu registrieren und werden dazu ermächtigt, die Daten der jeweils von ihnen ausgestellten und übermittelten Dokumente zu verarbeiten. Ein Energieausweis ist erst nach erfolgter Registrierung gültig.

(4) Die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen haben Zugriff auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz).

(5) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden hinsichtlich der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Energieausweise werden ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und insbesondere für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 36a oder zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer sowie raumordnungsrechtlicher Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken, zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krisen- und Katastrophenschutzes sowie zu förderrelevanten Abwicklungen, die in der Oö. Energieausweisdatenbank gespeicherten Daten nach Abs. 2 zu verarbeiten.

(7) Die in Abs. 3 und 6 genannten Personen und Stellen üben ihre Funktion als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der VO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1, aus und verarbeiten die personenbezogenen Daten der Oö. Energieausweisdatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich.

(8) Mit der Registrierung gemäß Abs. 3 wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit ein digitaler Zugang zum Energieausweis zur Verfügung gestellt.“

## Artikel IIÄnderung der Oö. Bauordnung 1994 {#art_artikel_iianderung_der_oo_bauordnung_1994}

> Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „, berg- oder schifffahrtsrechtlichen“.

2. § 1 Abs. 3 Z 3 lautet:

3. Im § 1 Abs. 3 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

4. § 28 Abs. 2 Z 6 lautet:

5. Im § 57 Abs. 1 wird nach Z 15b folgende Z 15c eingefügt:

## Artikel III {#art_artikel_iii}

(1) Es treten in Kraft:

(2) Bestehende bauliche Anlagen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, 3 und 3a Oö. Bauordnung 1994 in der Fassung dieses Landesgesetzes jedoch nunmehr in den Anwendungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 fallen, gelten als rechtmäßig und können im bisherigen Umfang weiter benützt werden.

(3) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff., unterzogen.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer