# Nr. 41 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung von Straßenabschnitten als Radhauptroute in den Gemeindegebieten von Linz, Leonding und Pasching

#### Verordnung

> Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2024, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die neu herzustellende Straße RHR 9 „LILO-Radhauptroute“ wird für den Gemeingebrauch gewidmet und als Radhauptroute eingereiht, soweit die Trasse nicht über bestehende Straßen verläuft. Das Trassenband (grün gefärbt in beiliegenden Verordnungsplänen, Maßstab 1 : 2.000 - Anlagen 1 bis 7)

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Steinkellner

Landesrat

### Anlagen {#prov_anlagen}