# Nr. 48 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 geändert wird (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 1113/2025, Ausschussbericht Beilage Nr. 1129/2025, 36. Landtagssitzung; RL (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 [CELEX-Nr. 32023L2413])

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 geändert wird

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 {#art_artikel_ianderung_des_oo_raumordnungsgesetzes_1994}

> Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Die Landesregierung kann Raumordnungsprogramme zum Sachbereich erneuerbare Energie mit Festlegungen hinsichtlich Beschleunigungs- und Ausschlusszonen sowie der Anordnung von Minderungsmaßnahmen erlassen.“

2. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) bzw. einen Bebauungsplan oder eine Änderung eines Bebauungsplans, so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.“

3. § 34 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

4. Im § 37a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „an bestimmten Standorten errichtet werden müssen“ die Wortfolge „, Windkraft- und freistehende Photovoltaikanlagen samt deren zugehörigen Nebenanlagen in gemäß § 11 Abs. 3b verordneten Beschleunigungsgebieten sowie Umspannwerke samt deren zugehörigen Nebenanlagen“ eingefügt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verfahren betreffend Verordnungen gemäß § 31 sowie deren Änderungen, welche vor 1. Jänner 2026 gemäß § 34 im Gemeinderat beschlossen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer