# Nr. 49 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität geändert wird (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 1112/2025, Ausschussbericht Beilage Nr. 1131/2025, 36. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität geändert wird

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität, LGBl. Nr. 14/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2024, wird wie folgt geändert:

Im § 5 Abs. 4 wird das Wort „Anwendung“ durch die Wortfolge „mit der Maßgabe Anwendung, dass eine zweimalige Wiederbestellung der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors ohne öffentliche Ausschreibung zulässig ist“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer