# Nr. 51 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialberufe-verordnung geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialberufeverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 55 Abs. 1, des § 58 Abs. 4 und des § 59 Abs. 8 des Oö. Sozialberufegesetzes, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2025, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Sozialberufeverordnung, LGBl. Nr. 23/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Im Berufsbild der Alltagsbegleitung ist in den Modulen „Alltagsgestaltung, Haushaltsführung und -organisation“ sowie „Grundzüge der Gesundheitslehre und Gesundheitsprävention“ eine schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung vor der Lehrkraft abzulegen.“

2. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Zusätzlich zum Zeugnis nach Abs. 1 ist für erfolgreich absolvierte Ausbildungen, ausgenommen der Ausbildung Alltagsbegleitung, ein Ausbildungsnachweis nach Maßgabe der Anlage 3 auszustellen. Für erfolgreich absolvierte Ausbildungen in der Alltagsbegleitung ist ein Ausbildungsnachweis nach Maßgabe der Anlage 4 auszustellen. In den Ausbildungsnachweisen sind die Beurteilungen von Ausbildungsteilen gemäß § 6 wiederzugeben.“

3. Im § 11 Abs. 4 wird nach dem Wortlaut „nach Maßgabe der Anlage 3“ der Wortlaut „bzw. der Anlage 4“ eingefügt.

4. Im § 15 Abs. 1 wird nach dem Wortlaut „BGBl. II Nr. 281/2006,“ der Wortlaut „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025,“ eingefügt.

5. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 1 umfasst:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Ausbildungen in der Alltagsbegleitung sowie Ergänzungsausbildungen gemäß § 15 Abs. 2 können nach der Rechtslage auf Grund der Oö. Sozialberufeverordnung, LGBl. Nr. 23/2023, weitergeführt und abgeschlossen werden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Dörfel

Landesrat

### Anlage 4 {#prov_anlage_4}