# Nr. 52 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landes-verwaltungsabgabenverordnung 2011 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 geändert wird

> Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6/1974, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 50/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 (Oö. LVV 2011), LGBl. Nr. 118/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2023, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifpost 5 des Besonderen Teils der Anlage wird die Wendung „BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011“ durch die Wendung „BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2024“ ersetzt.

2. In der Tarifpost 26 des Besonderen Teils der Anlage wird der Klammerausdruck „(§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 58 in Verbindung mit § 59 Oö. Tourismusgesetz 2018)“ ersetzt.

3. In der Tarifpost 27 des Besonderen Teils der Anlage wird der Klammerausdruck „(§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 58 in Verbindung mit § 59 Oö. Tourismusgesetz 2018)“ ersetzt.

4. In der Tarifpost 30 des Besonderen Teils der Anlage wird die Wendung „BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011“ durch die Wendung „BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2024“ ersetzt.

5. In der Tarifpost 36 des Besonderen Teils der Anlage wird der Klammerausdruck „Bundspolizeidirektion“ durch den Klammerausdruck „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

6. In der Tarifpost 41 des Besonderen Teils der Anlage wird die Wendung „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch die Wendung „BGBl. I Nr. 230/2021“ ersetzt.

7. Die Tarifpost 45 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.

8. In der Tarifpost 46 des Besonderen Teils der Anlage wird der Klammerausdruck „(§ 64 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 1 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 98/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023)“ ersetzt.

9. Die Tarifpost 67 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.

10. Die Tarifpost 71b. des Besonderen Teils der Anlage lautet:

„

71b.

Bewilligung einer wesentlichen Änderung sowie der teilweisen oder gänzlichen Auflassung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

240 Euro

“

11. Die Tarifposten 76 bis 84 des Besonderen Teils der Anlage werden durch folgende Tarifposten ersetzt:

„

76.

Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (ausgenommen Schwarzwild) (§ 5 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)

105 Euro

77.

Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges für Schwarzwild (§ 5 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (§ 6 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)

je Bewilligung

156 Euro

78.

Feststellung von Eigenjagdgebieten und Jagdanschlüssen (§ 12 Abs. 3, § 14, § 16 Oö. Jagdgesetz 2024)

für das Hektar

höchstens jedoch

1 Euro

785 Euro

79.

Verfügung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten (§ 13 Abs. 1 und 2 Oö. Jagdgesetz 2024)

105 Euro

80.

Abrundung von Jagdgebieten (§ 15 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)

für das Hektar Arrondierungsgebiet

höchstens jedoch

1 Euro

52 Euro

81.

Prüfung eines Jagdpachtvertrags (§ 20 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)

78 Euro

82.

Prüfung der Anzeige betreffend die Abtretung des gepachteten Jagdausübungsrechts (§ 26 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)

52 Euro

83.

Anerkennung einer Prüfung als Sachkundenachweis für die Ausübung der Falknerei (§ 30 Abs. 2 dritter Satz Oö. Jagdgesetz 2024)

52 Euro

84.

Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 31 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024)

7 Euro

84a.

Ausstellung einer Jagdkarte (§ 32 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)

95 Euro

84b.

Anerkennung einer Ausbildung bzw. Prüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung (§ 34 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024)

52 Euro

84c.

Anerkennung der Jagddienstprüfung anderer Bundesländer (§ 39 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024)

52 Euro

84d.

Bewilligung für die Durchführung von Fachkursen (§ 40 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)

105 Euro

84e.

Verfügung einer Ausnahme von der Schonzeit gemäß § 43 Abs. 2, 4, 5 und 7 Oö. Jagdgesetz 2024

22 Euro

84f.

Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung von Rotwildfütterungen (§ 48 Oö. Jagdgesetz 2024)

105 Euro

84g.

Festlegung einer Ruhezone (§ 52 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)

52 Euro

84h.

Bewilligung der Errichtung von Wildwintergattern (§ 53 Oö. Jagdgesetz 2024)

105 Euro

84i.

Bewilligung der Verwendung von Fangeisen bzw. Schlingen (§ 56 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)

52 Euro

84j.

Bewilligung für das Aussetzen von Wildarten (§ 58 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)

78 Euro

84k.

Bewilligung von Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 60 Oö. Jagdgesetz 2024 (§ 60 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024)

78 Euro

84l.

Genehmigung von Ausnahmen vom Kirrverbot oder einer früheren Kirrung (§ 45 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 und § 2 Abs. 1 Oö. Abschussplanverordnung 2024)

52 Euro

84m.

Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung einer Schwarzwildkirrung (§ 45 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz 2024 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Oö. Abschussplan-verordnung 2024)

52 Euro

12. Die Tarifpost 122 lit. a und b des Besonderen Teils der Anlage lautet:

„

122.

Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von

a)sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 von mehr als 5 bis 50 kW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung

b)sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 50 bis 200 kW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung

100 Euro

217 Euro

“

13. Die Tarifpost 134 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

„

134.

Erlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten gemäß § 62c Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt

240 Euro

“

14. In der Tarifpost 135 des Besonderen Teils der Anlage wird die Wendung „BGBl. I Nr. 80/2010“ durch die Wendung „BGBl. I Nr. 124/2024“ ersetzt.

15. Die Tarifpost 139 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

„

139.

Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG)

60 Euro

“

16. In der Tarifpost 142 des Besonderen Teils der Anlage wird die Wendung „BGBl. I Nr. 87/2009“ durch die Wendung „BGBl. I Nr. 26/2023“ ersetzt.

17. Nach der Tarifpost 143 des Besonderen Teils der Anlage wird folgende Tarifpost 143a. eingefügt:

„

143a.

Prüfung der Anzeige gemäß § 18c UVP-G 2000

100 Euro

“

18. Die Tarifpost 150 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann