# Nr. 65 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anpassung der Kilometergeldbeträge

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung über die Anpassung der Kilometergeldbeträge

> Auf Grund des § 45 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 79/2024, wird verordnet:

## Artikel IFestsetzung von Abschlägen/Zuschlägen {#art_artikel_ifestsetzung_von_abschlagen_zuschlagen}

Zu den nachstehend angeführten in der Oö. Landesreisegebührenvorschrift festgesetzten Gebühren werden folgende Abschläge/Zuschläge festgesetzt und die sich ergebenden neuen Kilometergeldbeträge festgestellt.

Abschlag/Zuschlag in Euro

neuer Betrag in Euro

1.Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3

a) für Motorfahrräder und Motorräder

- 0,250

0,250

2.Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 5

Die Vergütung von 0,210 Euro je Kilometer gemäß § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß für § 8 Abs. 5

+ 0,030

0,210

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt bezüglich Z 1 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft und bezüglich Z 2 rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt für alle Dienstreisen, die ab diesen Zeitpunkten angetreten werden.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann