# Nr. 66 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungs-gebührenverordnung 2001 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird

> Auf Grund des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001), LGBl. Nr. 136/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 2 wird die Bezeichnung „Oö. Jagdprüfungsverordnung“ durch die Bezeichnung „Oö. Jagdverordnung 2024“ ersetzt.

2. Im § 1 Z 3 wird die Bezeichnung „Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021“ durch die Bezeichnung „Oö. Jagdverordnung 2024“ und die Wortfolge „Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung“ durch die Wortfolge „Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung“ ersetzt.

3. Im § 1 Z 4 wird die Bezeichnung „Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021“ durch die Bezeichnung „Oö. Jagdverordnung 2024“ und die Wortfolge „Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung“ durch die Wortfolge „Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung“ ersetzt.

4. Nach § 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

„4a.

für die gemäß § 30 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegende Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd)

100 Euro“

5. Im § 1 entfallen die Z 7 bis 13.

6. Im § 2 Z 3 wird die Wortfolge „Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung“ durch die Wortfolge „Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung“ ersetzt.

7. Im § 2 Z 4 wird die Wortfolge „Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung“ durch die Wortfolge „Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung“ ersetzt.

8. Nach § 2 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

„4a.

für die Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) gemäß § 1 Z 4a:

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

25 Euro

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

20 Euro“

9. § 2 Z 7 entfällt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann