# Nr. 69 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der der Mondsee und der Attersee sowie vier Zubringerflüsse als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, geändert wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Mondsee und der Attersee sowie vier Zubringerflüsse als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 44/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

### „§ 1Bezeichnung {#prov_1bezeichnung}

Der Mondsee und der Attersee, die Seeache sowie Teile des Weißenbaches, der Fuschler Ache und der Zeller Ache (offizielle Gebietskennziffer AT3117000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2025 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet.“

2. Dem § 3 Z 2 wird folgendes Wort und folgende Z 3 angefügt:

„sowie

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

4096

Sumpfgladiole

(Gladiolus palustris)

Moorwiesen und Moorwälder mit wechselfeuchten, humosen, eher nährstoffarmen aber basenreichen Böden und in Übergangsbereichen von feuchten zu trockenen, nährstoffarmen Wiesen bis in Höhenlagen von 1.500 m; dabei insbesondere auf Streuwiesen (Molinion), Halbtrockenrasen (Mesobromion) sowie in Kalk-Trockenkiefern-wäldern (Erico-Pinion)

“

3. Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets“ durch die Wortfolge „Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets“ ersetzt.

4. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1, der Tierarten gemäß Tabelle 2 und der Pflanzenart gemäß Tabelle 3 zu gewährleisten.“

5. Dem § 6 Z 2 wird folgendes Wort und folgende Z 3 angefügt:

„und

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

4096

Sumpfgladiole

(Gladiolus palustris)

Sicherung einer extensiven düngerfreien Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd (Mahd nach Ausfall der Samen der Sumpfgladiole) samt Abtransport des Mähguts; Verhinderung von Gehölzaufwuchs; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen

6. § 7 lautet:

### „§ 7Verweisungen {#prov_7verweisungen}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

7. Die Anlagen 1, 2/2 und 3/1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2015 werden durch die Anlagen dieser Verordnung ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlagen {#prov_anlagen}