# Nr. 88 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Wels-Grieskirchen

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Wels-Grieskirchen

> Auf Grund des § 11 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 48/2025, wird verordnet:

### § 1Planungsbereich {#prov_1planungsbereich}

Der Planungsbereich umfasst die Statutarstadt Wels, die Bezirkshauptstadt Grieskirchen sowie die Gemeinden Aistersheim, Allhaming, Bad Schallerbach, Bad Wimsbach-Neydharting, Buchkirchen, Edt bei Lambach, Eggendorf im Traunkreis, Fischlham, Gallspach, Gunskirchen, Hofkirchen an der Trattnach, Holzhausen, Hörsching, Kematen am Innbach, Kirchberg-Thening, Krenglbach, Lambach, Marchtrenk, Meggenhofen, Neukirchen bei Lambach, Offenhausen, Oftering, Pennewang, Pichl bei Wels, Pucking, Schleißheim, Schlüßlberg, St. Georgen bei Grieskirchen, Stadl-Paura, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus, Taufkirchen an der Trattnach, Thalheim bei Wels, Tollet, Wallern an der Trattnach und Weißkirchen an der Traun.

### § 2Ziele {#prov_2ziele}

Ziel dieser Verordnung ist die Siedlungsgliederung zum Erhalt eines regionalen Grün- und Freiraumnetzes unter Wahrung einer existenz- und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft. In Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze des § 2 Oö. ROG 1994, sowie der im § 2 Oö. LAROP 2017 definierten spezifischen Ziele der Landesentwicklung werden dabei folgende spezifische Ziele verfolgt:

### § 3Maßnahmen {#prov_3ma_nahmen}

(1) Die Ziele gemäß § 2 sollen durch die Ausweisung der regionalen Grünzone erreicht werden:

(2) Für die Widmung von Bauland auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone gilt:

(3) Bei der Widmung von Grünland gemäß § 30 Abs. 2 und 3 Oö. ROG 1994, ausgenommen Grünland für Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².

(4) Bei der Widmung von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².

### § 4Verwirklichung {#prov_4verwirklichung}

(1) Die Gemeinden haben die regionale Grünzone gemäß § 18 Abs. 1 Oö. ROG 1994 im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen:

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_OB_20251127_88/image001.jpg

Regionale Grünzone gemäß dem regionalen Raumordnungsprogramm für die Region Wels-Grieskirchen

Schwarze Schraffur, 45° geneigt, Farbe entsprechend der Widmung

(2) Die Gemeinden haben die regionale Grünzone im Grundlagenplan zur Freiraumstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen.

### § 5Überprüfung {#prov_5uberprufung}

Dieses Raumordnungsprogramm ist spätestens fünfzehn Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 12 Oö. ROG 1994 vorliegen.

### § 6Inkrafttreten {#prov_6inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Achleitner

Landesrat

### Anlagen {#prov_anlagen}