# Nr. 105 Verordnung:Oö. Ortstaxen-Datenübermittlungsverordnung 2025

#### Verordnung

> Auf Grund des § 51 Abs. 6 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2024, wird verordnet:

### § 1Ausgestaltung und technische Erfordernisse {#prov_1ausgestaltung_und_technische_erfordernisse}

Das einheitliche automatisationsunterstützte System gemäß § 51 Abs. 6 Oö. Tourismusgesetz 2018 muss so ausgestaltet sein, dass die erforderlichen Daten in einem geeigneten, elektronisch verarbeitbaren Format (als XML-Datei oder CSV-Datei) übermittelt und von der Abgabenbehörde gemäß § 51 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 automatisiert übernommen und weiterverarbeitet werden können.

### § 2Inkrafttreten {#prov_2inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Achleitner

Landesrat