# Nr. 15 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017 geändert wird (RL (EU) 2023/2668 vom 22. November 2023, ABl. L, 2023/2668, 30.11.2023 [CELEX-Nr. 32023L2668]; RL (EU) 2024/869 vom 13. März 2024, ABl. L, 2024/869, 19.3.2024 [CELEX-Nr. 32024L0869]; RL 2004/37/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S 50 [CELEX-Nr. 32004L0037])

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017geändert wird

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Auf Grund des § 56 Abs. 3 bis 6 Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017, LGBl. Nr. 17/2017, wird verordnet:

> Die Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017, LGBl. Nr. 25/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 132/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu nachstehenden Bestimmungen:

„§ 5

Geltung der Grenzwerteverordnung 2025

§ 9

Geltung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025“

2. § 5 lautet:

### „§ 5 {#prov_5}

### Geltung der Grenzwerteverordnung 2025 {#prov_geltung_der_grenzwerteverordnung_2025}

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 - GKV) samt deren Anhängen I, III und V gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:

„(7) Im Übrigen gelten die §§ 44 und 47 ASchG.“

3. In der Überschrift zu § 9 wird die Wortfolge „Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024“ durch die Wortfolge „Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025“ ersetzt und im Einleitungssatz wird die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025“ ersetzt.

4. Im § 9 Z 2 wird das Zitat „§§ 9, 10 und 11 VGÜ“ durch das Zitat „§§ 9, 10 und 12 VGÜ“ ersetzt.

5. Im § 26 Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 226/2017“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 183/2025“ ersetzt.

6. Im § 26 Abs. 2 Z 9 wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt und die Wortfolge „BGBl. II Nr. 330/2024“ wird durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 339/2025“ ersetzt.

7. Im § 26 Abs. 2 Z 20 wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt und die Wortfolge „BGBl. II Nr. 330/2024“ wird durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 339/2025“ ersetzt.

## Artikel IIInkrafttreten {#art_artikel_iiinkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 12 Abs. 22 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, im Einzelnen angeführten Bestimmungen treten zu den dort bestimmten Zeitpunkten in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann