# Nr. 27 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gehaltsgesetz 2001 und zum Oö. Landes-Gehaltsgesetz über die Zurverfügungstellung von Jobrädern erlassen werden, geändert wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 43a Abs. 2 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, und des § 24a Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gehaltsgesetz 2001 und zum Oö. Landes-Gehaltsgesetz über die Zurverfügungstellung von Jobrädern erlassen werden, LGBl. Nr. 133/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird das Wort „Jobrädern“ durch das Wort „Fahrrädern“ ersetzt.

2. Im § 1 wird das Wort „Jobrädern“ durch das Wort „Fahrrädern“ ersetzt.

3. Im § 2 Z 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 9, § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Jobrad“ durch das Wort „Fahrrad“ ersetzt.

4. Im § 3 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Jobradvereinbarung“ durch das Wort „Fahrradvereinbarung“ ersetzt.

5. Im § 3 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 wird das Wort „Jobrads“ durch das Wort „Fahrrads“ ersetzt.

6. Die Überschrift des § 3 lautet:

### „Zurverfügungstellung eines Fahrrads“ {#prov_zurverfugungstellung_eines_fahrrads}

7. Im § 3 Abs. 1 entfällt die Z 2.

8. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

9. § 3 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

10. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bruttokaufpreis des Fahrrads darf den Betrag von 8.000 Euro nicht übersteigen und den Betrag von 776 Euro nicht unterschreiten. Die Betragsgrenzen erhöhen sich ab 1. Jänner 2027 im selben Ausmaß wie der Wert im § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann