# Nr. 28 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 über die Zurverfügungstellung von Jobrädern durch Gemeinden und Gemeinde-verbände erlassen werden (Oö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung), geändert wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 203b Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 über die Zurverfügungstellung von Jobrädern durch Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen werden (Oö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung), LGBl. Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird das Wort „Jobrädern“ durch das Wort „Fahrrädern“ ersetzt und die Wortfolge „Oö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung“ durch die Wortfolge „Oö. Gemeinde-Fahrrad-Verordnung“ ersetzt.

2. Im § 1 wird das Wort „Jobrädern“ durch das Wort „Fahrrädern“ ersetzt.

3. Im § 2 Z 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 9, § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Jobrad“ durch das Wort „Fahrrad“ ersetzt.

4. Im § 3 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Jobradvereinbarung“ durch das Wort „Fahrradvereinbarung“ ersetzt.

5. Im § 3 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 wird das Wort „Jobrads“ durch das Wort „Fahrrads“ ersetzt.

6. Die Überschrift des § 3 lautet:

### „Zurverfügungstellung eines Fahrrads“ {#prov_zurverfugungstellung_eines_fahrrads}

7. Im § 3 Abs. 1 entfällt die Z 2.

8. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

9. § 3 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

10. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bruttokaufpreis des Fahrrads darf den Betrag von 8.000 Euro nicht übersteigen und den Betrag von 776 Euro nicht unterschreiten. Die Betragsgrenzen erhöhen sich ab 1. Jänner 2027 im selben Ausmaß wie der Wert im § 194 Abs. 3 Z 2 Oö. GDG 2002.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Langer-Weninger

Landesrätin