# Nr. 30 Landesgesetz:Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2026 - Oö. LuftREnTG-Novelle 2026 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungs-vorlage Beilage Nr. 1278/2026, Ausschussbericht Beilage Nr. 1291/2026, 42. Landtagssitzung; RL (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024, ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024 [CELEX-Nr. 32024L1275]; RL (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023, ABl. L 231, 20.9.2023, S 1 [CELEX-Nr. 32023L1791]; VO (EU) 2021/1119 vom 30. Juni 2021, ABl. L 243, 9.7.2021, S 1 [CELEX-Nr. 32021R1119])

#### Landesgesetz,

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 48/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Eintragung „§ 22 Abnahme- und Meldepflichten“ durch die Eintragung „§ 22 Abnahmepflicht“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu § 49 folgende Eintragung eingefügt:

„§ 49a

Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Eintragung zur Anlage 4 und zur Anlage 5.

4. Im § 1 Abs. 2 wird die Z 3 durch folgende Z 3 und 4 ersetzt:

5. Im § 3 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

6. Im § 4 Abs. 3 wird das Wort „vorgelegt“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

7. Im § 18a Abs. 6 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

8. Im § 19 Abs. 5 werden die Wörter „Vorlage“ und „Beibringung“ jeweils durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

9. Im § 20 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „vorgelegt“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

10. Im § 22 wird in der Überschrift die Wortfolge „Abnahme- und Meldepflichten“ durch das Wort „Abnahmepflicht“ ersetzt.

11. Im § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 gilt nicht für elektrische Widerstandsheizungen, die nicht als Hauptheizungsanlage verwendet werden.“

12. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme vorzuschreiben.“

13. § 22 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund (Abs. 2) oder zumindest eine vorläufige Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz erstellt wurde.“

14. § 22 Abs. 6 entfällt.

15. Im § 25 Abs. 1a wird die Zahl „zwölf“ durch die Zahl „fünfzehn“ ersetzt.

16. Im § 25 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Prüfergebnisse, die im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 14 Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, gewonnen wurden und die nicht älter als ein Jahr sind, können bei wiederkehrenden Überprüfungen nach den vorstehenden Absätzen übernommen werden.“

17. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß den Abs. 1, 1a und 1b ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht ist von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Prüfberichte über Sonderprüfungen im Sinn der Abs. 1a und 1b sind bis zum jeweils nächsten Sonderprüfungstermin aufzubewahren und gegebenenfalls der Behörde vorzulegen. Muss der Prüfbericht entsprechend einer Verordnung gemäß Abs. 4 auch in automationsunterstützter Weise erstellt worden sein und verlangt die Behörde eine elektronische Übermittlung dieses Prüfberichts, so kann die verfügungsberechtigte Person die Behörde an die bzw. den Überprüfungsberechtigten verweisen, der den Prüfbericht erstellt hat; in diesem Fall ist die bzw. der Überprüfungsberechtigte verpflichtet, den Prüfbericht an die Behörde elektronisch zu übermitteln. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen.“

18. § 25 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben.“

19. § 25 Abs. 6 entfällt.

20. § 29a Abs. 2 lautet:

„(2) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben.“

21. § 29a Abs. 6 entfällt.

22. Im § 29a Abs. 7 wird am Ende folgender Satz angefügt: „Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen.“

23. Im § 31a Abs. 2 entfällt im ersten Satz das Wort „schriftlichen“ und wird am Ende folgender Satz angefügt: „Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen.“

24. § 31a Abs. 6 lautet:

„(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben.“

25. Im § 38 wird den Abs. 2 und 2a jeweils folgender dritter Satz angefügt: „Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - und auch der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen.“

26. Dem § 43 wird folgender zweiter Satz angefügt: „Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen.“

27. Im § 46 Abs. 3 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.

28. § 47 Abs. 1 entfällt.

29. Im § 47 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „vorlegt“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

30. § 47 Abs. 2 Z 9 lautet:

31. § 47 Abs. 2 Z 11 entfällt.

32. § 47 Abs. 2 Z 16 lautet:

33. § 47 Abs. 2 Z 23b und 23c lauten:

34. Im § 47 Abs. 2 wird nach Z 23d folgende Z 23e eingefügt:

35. Im § 47 Abs. 2 wird nach Z 26 folgende Z 26a eingefügt:

36. Im § 47 Abs. 2 Z 27 wird das Wort „vorlegt“ durch die Wortfolge „zur Verfügung stellt“ ersetzt.

37. Im § 47 Abs. 2 Z 27 wird der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt; danach werden folgende Z 28 bis 35 angefügt:

38. Im § 47 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „vorlegt“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

39. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

### „§ 49aOö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank {#prov_49aoo_heizungs_und_klimaanlagendatenbank}

(1) Die Landesregierung hat eine Datenbank (Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank) einzurichten, in welcher eine elektronische Erfassung von Heizungs- und Klimaanlagen zu erfolgen hat.

(2) Die Verpflichtung zur Erfassung von Heizungs- und Klimaanlagen in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank bezieht sich nicht auf

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erfassenden Stammdaten von Anlagen, wie Standort und Art der Anlage, Anlagenleistung, Baujahr der Anlage, Fabrikat/Type und Herstellernummer samt personenbezogenen Daten, wie insbesondere Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der verfügungsberechtigten Person sowie Code der Anlagen-ID (Abs. 5), die in einem Anlagendatenblatt zusammenzufassen sind, festzulegen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur verpflichtend vorzunehmenden Kennzeichnung der in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlagen und zur Zuordnung der in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten zu einer konkreten Anlage zu erlassen (Anlagen-ID).

(6) Bei der Ersteintragung einer zu erfassenden Anlage ist in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank ein Anlagendatenblatt (Abs. 3) anzulegen. Diese Verpflichtung betrifft

(7) Anlässlich der Ersterfassung der Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) ist auch die Kennzeichnung der Anlage gemäß den Vorgaben des Abs. 5 vorzunehmen; die verfügungsberechtigte Person hat die dauerhafte Kennzeichnung zu dulden.

(8) Die Eintragung der Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) in die Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank hat bei der Ersterfassung binnen vier Wochen ab der anlassgebenden Abnahme, wiederkehrenden Überprüfung oder Inspektion zu erfolgen. Das Anlagendatenblatt ist der verfügungsberechtigten Person auf Verlangen - vorrangig in elektronischer Form - als Auszug aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu übermitteln.

(9) Die im Abs. 4 angeführten Daten sind binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Abnahme, der (wiederkehrenden) Überprüfung bzw. der Inspektion durch die durchführende überprüfungsberechtigte Person bzw. die durchführende Behörde in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erfassen. Der jeweilige Prüf- bzw. Inspektionsbericht ist der verfügungsberechtigten Person auf Verlangen vorrangig in elektronischer Form - als Auszug aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu übermitteln.

(10) Die im Abs. 3 angeführten Daten des Anlagendatenblatts von Anlagen, die bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasst wurden, sind auf Grund einer wiederkehrenden Überprüfung oder einer Inspektion durch die durchführende überprüfungsberechtigte Person zu kontrollieren und allenfalls binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Prüfung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu ergänzen oder zu korrigieren.

(11) Im Fall der Auflassung einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage gemäß Abs. 1 hat die verfügungsberechtigte Person einen Rauchfangkehrer bzw. eine Rauchfangkehrerin oder eine überprüfungsberechtigte Person unverzüglich zu beauftragen, die Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) durch Anmerkung der Auflassung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu ergänzen. Der bzw. die Beauftragte hat binnen vier Wochen ab der Beauftragung die Eintragung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank vorzunehmen.

(12) Personen, die Kenntnis von der Anlagen-ID haben, können sowohl die Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) als auch die Daten des jeweils letzten Prüf- bzw. Inspektionsberichts (Abs. 4) direkt aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank abrufen.

(13) Die Landesregierung und die sonstigen zuständigen Behörden werden ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfolgung der Ziele und Grundsätze des § 1, insbesondere für Zwecke der Kontrolle nach § 27 Abs. 3 oder 4, zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken und zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krisen- und Katastrophenschutzes die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank gespeicherten Daten nach Abs. 3 und 4 zu verarbeiten.

(14) Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen oder sonstige Überprüfungsberechtigte sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Grund dieses Landesgesetzes im Zusammenhang mit jenen Anlagen, für die ein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einer verfügungsberechtigten Person besteht, zur Datenverarbeitung ermächtigt. Ab Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses sind nur mehr Leserechte hinsichtlich der Daten einer selbst durchgeführten Prüfung gestattet.

(15) Die im Abs. 13 und 14 genannten Personen und Stellen üben ihre Funktion als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, aus und verarbeiten die personenbezogenen Daten der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich. Anlaufstelle für betroffene Personen im Sinn des Art. 26 Abs. 1 letzter Satz der Datenschutz-Grundverordnung ist das Amt der Landesregierung.

(16) Mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage ist den Förderstellen des Landes Oberösterreich und dem Energiesparverband Oberösterreich in Bezug auf die der verfügungsberechtigten Person zurechenbaren Daten nach Abs. 3 und 4 ein digitaler Zugang zur Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

(17) Die Landesregierung ist ermächtigt, die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt.“

40. Die Anlagen 4 und 5 entfallen.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 49a können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Anlagendatenblätter gemäß der Anlage 4 des Oö. LuftREnTG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes sind so lange bei der Anlage aufzubewahren bis ein Anlagendatenblatt gemäß § 49a Abs. 3 in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasst ist.

(4) Im § 25 Abs. 2 entfallen der zweite bis fünfte Satz mit Ablauf von fünfzehn Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes.

(5) § 29a Abs. 7 entfällt mit Ablauf von sechs Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes.

(6) Im § 31a Abs. 2 entfallen der dritte, vierte und fünfte Satz mit Ablauf von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer