# Nr. 36 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung (Oö. HKDV) erlassen wird und die Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 (Oö. HaBV 2022), die Oö. Gasverordnung und die Oö. Klimaanlagenverordnung (Oö. KlAV) geändert werden (RL (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024, ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024 [CELEX-Nr. 32024L1275])

#### Verordnung

> Auf Grund des § 49a Abs. 3, 4 und 5 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2022 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2026, wird verordnet:

## Artikel IVerordnung der Oö. Landesregierung zur Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung - Oö. HKDV) {#art_artikel_iverordnung_der_oo_landesregierung_zur_oo_heizungs_und_klimaanlagendatenbank_oo_heizungs_und_klimaanlagendatenbankverordnung_oo_hkdv}

### § 1Gegenstand {#prov_1gegenstand}

Diese Verordnung regelt

### § 2Anlagendatenblatt {#prov_2anlagendatenblatt}

(1) Die elektronische Erfassung der gemäß § 49a Abs. 3 Oö. LuftREnTG zu erfassenden Stammdaten erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Struktur.

(2) Das in der Anlage 1 festgelegte Muster dient ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung.

### § 3Abnahme-, Prüf- und Inspektionsdaten {#prov_3abnahme_pruf_und_inspektionsdaten}

(1) Die gemäß § 49a Abs. 4 Oö. LuftREnTG im Zusammenhang mit

-Anlage 2 (UWD-AUWR/E-37, Abnahmebefund für Heizungsanlagen - Feste Brennstoffe - Prüfbericht)

-Anlage 3 (UWD-AUWR/E-38, Abnahmebefund für Heizungsanlagen - Flüssige Brennstoffe - Prüfbericht)

-Anlage 4 (UWD-AUWR/E-33, Abnahmebefund für Erdgasanlagen - Prüfbericht)

-Anlage 5 (UWD-AUWR/E-34, Abnahmebefund für Flüssiggasanlagen - Prüfbericht)

-Anlage 6 (UWD-AUWR/E-44, Abnahme von Heizungsanlagen - Wärmepumpe - Prüfbericht)

-Anlage 7 (UWD-AUWR/E-43, Abnahme von Heizungsanlagen - elektrische Widerstandsheizungen - Prüfbericht)

-Anlage 8 (UWD-AUWR/E-37a, Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen - Feste Brennstoffe - Prüfbericht)

-Anlage 9 (UWD-AUWR/E-38a, Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen - Flüssige Brennstoffe - Prüfbericht)

-Anlage 10 (UWD-AUWR/E-33a, Wiederkehrende Überprüfung von Erdgasanlagen - Prüfbericht)

-Anlage 11 (UWD-AUWR/E-34a, Wiederkehrende Überprüfung von Flüssiggasanlagen - Prüfbericht)

-Anlage 12 (UWD-AUWR/E-40, Inspektion von Heizungsanlagen - Feuerungsanlagen über 70 kW - Prüfbericht)

-Anlage 13 (UWD-AUWR/E-41, Inspektion von Heizungsanlagen - Wärmepumpe über 70 kW - Prüfbericht)

-Anlage 14 (UWD-AUWR/E-42, Inspektion von Heizungsanlagen - elektrische Widerstandsheizungen - Prüfbericht)

-Anlage 15 (UWD-AUWR/E-36, Wiederkehrende Überprüfung und Inspektion von Klimaanlagen über 70 kW - Prüfbericht)

(2) Die in den Anlagen 2 - 15 festgelegten Muster dienen ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung. Soweit die dort angeführten Angaben ohnehin Bestandteil des Anlagendatenblatts sein müssen, sind sie nicht neuerlich einzugeben, da das Anlagendatenblatt ein integraler Bestandteil des jeweiligen Prüfberichts ist.

### § 4Anlagen-Identifikationsnummer (Anlagen-ID) {#prov_4anlagen_identifikationsnummer_anlagen_id}

(1) Jede in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasste Anlage ist mit einer eindeutigen Anlagen-Identifikationsnummer (Anlagen-ID) zu versehen. Die Anlagen-ID besteht aus einer zehnstelligen, zufällig generierten Kombination aus Ziffern und Buchstaben, die eine eindeutige Zuordnung der Anlage gewährleistet.

(2) Die Anlagen-ID muss aus einer Kennzeichnungsplakette ablesbar sein, die an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Typenschildes anzubringen ist.

(3) Bei Kachelöfen oder elektrischen Widerstandsheizungen ist die Kennzeichnungsplakette innenseitig im Stromverteilerkasten anzubringen.

(4) Bei Gas-Verteilungsleitungen von Mehrzähleranlagen ist auch eine Kennzeichnungsplakette auf dem Rohrkennzeichnungsschild anzubringen.

(5) Die Kennzeichnungsplakette ist entsprechend dem Muster der Anlage 16 auszugestalten. Die Vergabe der Herstellung der Kennzeichnungsplaketten erfolgt ausschließlich durch den Datenbankbetreiber.

## Artikel IIVerordnung, mit der die Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 (Oö. HaBV 2022) geändert wird {#art_artikel_iiverordnung_mit_der_die_oo_heizungsanlagen_und_brennstoffverordnung_2022_oo_habv_2022_geandert_wird}

> Die Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 (Oö. HaBV 2022), LGBl. Nr. 39/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 entfällt im Abs. 6 die Wortfolge „unter Verwendung des Formblatts der Anlage 1 bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe und des Formblatts der Anlage 2 bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe“.

2. § 20 Abs. 7 entfällt.

3. Im § 21 entfällt im Abs. 5 die Wortfolge „unter Verwendung des Formblatts der Anlage 3 bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe und des Formblatts der Anlage 4 bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe“.

4. § 21 Abs. 6 entfällt.

5. Die Anlagen 1 bis 4 entfallen.

## Artikel IIIVerordnung, mit der die Oö. Gasverordnung geändert wird {#art_artikel_iiiverordnung_mit_der_die_oo_gasverordnung_geandert_wird}

> Die Oö. Gasverordnung, LGBl. Nr. 98/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 30 lautet der zweite Satz:

„Bei der Abnahme von Biogasanlagen ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden.“

2. Im § 31 lautet der zweite Satz:

„Bei der wiederkehrenden Überprüfung von Biogasanlagen ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden.“

3. Die Anlagen 1 und 2 entfallen.

## Artikel IVVerordnung, mit der die Oö. Klimaanlagenverordnung (Oö. KlAV) geändert wird {#art_artikel_ivverordnung_mit_der_die_oo_klimaanlagenverordnung_oo_klav_geandert_wird}

> Die Oö. Klimaanlagenverordnung (Oö. KlAV), LGBl. Nr. 117/2009, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Wortfolge „gemäß Anlage“ sowie der Beistrich und die anschließende Wortfolge „der bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und der Behörde und der bzw. dem jeweiligen Überprüfungsberechtigten auf Verlangen vorzulegen ist“.

2. § 5 entfällt.

3. Die Anlage zu § 5 entfällt.

## Artikel V {#art_artikel_v}

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Achleitner

Landesrat

### Anlagen {#prov_anlagen}